ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTE DES
KINDES
UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut
(Texte in amtlicher Übersetzung)
bearbeitet und
bereitgestellt durch den Arbeitskreis Kinder- und Jugendpolitik
bei der Kinder-, Jugendbildungs- und Erholungsgemeinschaft
"Kinderland Halle" e.V.
vom 20. November 1989
am 15. November 1998
von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet (Zustimmung von Bundestag und
Bundesrat durch Gesetz vom 17. Februar 1992 - BGB1. II S.121) am 6. März 1992
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen
am 5. April 1992
für Deutschland in Kraft getreten
(Bekanntmachung vom 10. Juli1992 - BGBl. II S. 990)
INHALT
(ausgewählte Artikel)
Artikel 6 [Recht auf Leben]
- Die Vertragsstaaten erkennen an, dass
jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat.
- Die Vertragsstaaten gewährleisten
in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.
Artikel 19 [Schutz vor Gewaltanwendung,
Misshandlung, Verwahrlosung]
- Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das
Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung,
Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung,
vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs
zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines
Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer
anderen Person befindet, die das Kind betreut.
- Diverse Schutzmaßnahmen sollen je
nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von
Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die
erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung
vorsehen sowie Maßnahme zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung,
Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen
Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das
Einschreiten der Gerichte.
Artikel 23 [Förderung behinderter
Kinder]
- Die Vertragsstaaten erkennen an, dass
ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und
menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde
des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive
Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.
- Die Vertragsstaaten. erkennen das
Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an und treten dafür
ein und stellen sicher, dass dem behinderten Kind und den für seine
Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die
Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen
der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist.
- In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse
eines behinderten Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung
soweit irgend möglich und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel
der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zu
leisten und so zu gestalten, dass sichergestellt ist, dass Erziehung,
Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das
Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in
einer Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen sozialen
Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich seiner
kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist.
- Die Vertragsstaaten fördern im
Geist der internationalen Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher
Informationen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen,
psychologischen und funktionellen Behandlung behinderter Kinder einschließlich
der Verbreitung von Informationen über Methoden der Rehabilitation, der
Erziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs zu solchen Informationen,
um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, in diesen Bereichen ihre Fähigkeiten
und ihr Fachwissen zu verbessern und weitere Erfahrungen zu sammeln. Dabei
sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Artikel 27 [Angemessene
Lebensbedingungen; Unterhalt]
- Die Vertragsstaaten erkennen das
Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen,
sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.
- Es ist in erster Linie Aufgabe der
Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen, im. Rahmen
ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung
des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.
- Die Vertragsstaaten treffen gemäß
ihren innerstaatlichen Verhältnissen und im Rahmen ihrer Mittel geeignete
Maßnahmen, um den Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen
Personen bei der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen, und sehen bei Bedürftigkeit
materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramme insbesondere im Hinblick auf
Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor.
- Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten Maßnahmen, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des
Kindes gegenüber den Eltern oder anderen finanziell für das Kind
verantwortlichen Personen sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch im
Ausland sicherzustellen. Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn die
für das Kind finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staat lebt
als das Kind, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften oder den Abschluss
solcher Übereinkünfte sowie andere geeignete Regelungen.
Artikel 28 [Recht auf Bildung; Schule;
Berufsausbildung]
- Die Vertragsstaaten erkennen das
Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf
der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere
a. den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich
machen;
b. die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen
allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar
und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der
Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung. finanzieller Unterstützung bei
Bedürftigkeit treffen;
c. allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit
allen geeigneten Mitteln ermöglichen;
d. Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich
machen;
e. Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den
Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.
- Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Disziplin in der Schule
in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht
und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht.
- Die Vertragsstaaten fördern die
internationale Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere um zur
Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum in der Welt beizutragen und
den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen
Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse der
Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Artikel 34 [Schutz vor sexuellem Missbrauch]
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das
Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen.
Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten
innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen
Maßnahmen, um zu verhindern, dass
Kinder
- zur Beteiligung an rechtswidrigen
sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden;
- für die Prostitution oder andere
rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden;
- für pornographische Darbietungen
und Darstellungen ausgebeutet werden.
Artikel 35 [Maßnahmen gegen Entführung
und Kinderhandel]
Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um die
Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu
irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.
Artikel 36 [Schutz vor sonstiger
Ausbeutung]
Die Vertragsstaaten schützen das Kind
vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in
irgendeiner Weise beeinträchtigen.
Artikel 37 [Verbot der Folter, der
Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe, Rechtsbeistandschaft]
Die Vertragsstaaten stellen sicher,
- dass kein Kind der Folter oder
einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder
Strafe unterworfen wird. Für Straftaten, die von Personen vor
Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die
Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit
vorzeitiger Entlassung verhängt werden:
- dass keinem Kind die Freiheit
rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahme,
Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit
dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit
angewendet werden;
- dass jedes Kind, dem die Freiheit
entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden
Würde und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines
Alters behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit
entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen
als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht,
mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche in Verbindung zu bleiben,
sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen;
- dass jedes Kind, dem die Freiheit
entzogen ist,, das Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder
anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der
Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer ,anderen zuständigen,
unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf
alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren.
Artikel 38 [Schutz bei bewaffneten
Konflikten; Einziehung zu den Streitkräften]
- Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, die für sie verbindlichen Regeln des in bewaffneten Konflikten
anwendbaren humanitären Völkerrechts, die für das Kind Bedeutung haben,
zu beachten und für deren Beachtung zu sorgen.
- Die Vertragsstaaten treffen alle
durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die das fünfzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten
teilnehmen.
- Die Vertragsstaaten nehmen davon
Abstand, Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
zu ihren Streitkräften einzuziehen. Werden Personen zu den Streitkräften
eingezogen, die zwar das fünfzehnte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr
vollendet haben, so bemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils
ältesten einzuziehen.
- Im Einklang mit ihren
Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in
bewaffneten Konflikten zu schützen, treffen die Vertragsstaaten alle durchführbaren
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass von einem bewaffneten Konflikt
betroffene Kinder geschützt und betreut werden.