"Religionsunterricht:
Ein ganz normales Schulfach. Und doch mehr."
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die grund-legende Bedeutung des Religionsunterrichtes in der Schule.
(Eine Initiative der katholischen Kirche)
den Interneteinsatz im Religionsunterricht (RU),
(m)einige Anmerkungen
... oder weiter umschauen bei: Häufig gestellte(n)
Fragen (FAQ)
- Einwand: Der Religionsunterricht sei ein Nebenfach.
Die Anforderungen dürfen demnach nicht denen der anderen Kernfächer
entsprechen
- Zum Erziehungsauftrag der Schule, des RU
- Schulgebet
Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz
Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der
bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.
Art. 136 Abs. 1-5 Bayerische
Verfassung
Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach aller Volksschulen,
Berufsschulen, mittleren und höheren Lehranstalten. Er wird erteilt in Übereinstimmung
mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft.
ASchO §11 Religionsunterricht
Der Religionsunterricht ist für die bekenntnisangehörige Schüler
Pflichtfach.
Fach Religion ab dem Schuljahr
1996/97 Vorrückungsfach!
Ab dem neuen Schuljahr (1996/1997) tritt die Regelung der VSO §27 in
Kraft, die besagt, dass das Fach Religion nun auch Vorrückungsfach ist wie
alle anderen Pflichtfächer (außer Sport). Dies ist von besonderer
Bedeutung, da nun die Leistungsmessung in Religion eine höheren und vor
allem sinnvolleren Stellenwert einnimmt.
Aufgabe der Schule
Art. 131 Bayer. Verfassung
"Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern
auch Herz und Charakter bilden."
Schulgebet
"Nach Art. 137 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung ist es Sache der
Erziehungsberechtigten, um die Erfüllung der religiösen Pflichten ihrer
Kinder besorgt zu sein. Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten
bei dieser Aufgabe. Schulgebet, Schulgottesdienst und Schulandacht sind Möglichkeiten
dieser Unterstützung."
Stand: 21. Juli 2006